Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen.
Das Vereinigte Königreich ist nun offiziell kein EU-Land mehr und am EU-Beschlussfassungsprozess nicht mehr beteiligt.
Die EU und das Vereinigte Königreich haben ein Austrittsabkommen geschlossen, das einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorsieht.
Während dieses Übergangszeitraums gelten in den Bereichen Zoll und Steuern weiterhin dieselben Vorschriften und Verfahren.
Dies wird sich jedoch ab dem 1. Januar 2021 ändern.
Nach dem Ende des Übergangszeitraums werden sich die Steuer- und Zollvorschriften für Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, erheblich ändern.
Unternehmen müssen sich hierauf vorbereiten – und zwar so bald wie möglich!
DER BREXIT WIRD AUSWIRKUNGEN AUF IHR UNTERNEHMEN HABEN, WENN ES …
… Waren in das Vereinigte Königreich liefert oder dort Dienstleistungen erbringt oder
… Waren oder Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich erhält oder
… Waren durch das Vereinigte Königreich befördert oder
… Materialien oder Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs verwendet, um im Rahmen von Präferenzregelungen mit EU-Partnerländern Handel zu treiben.
Für Nordirland werden möglicherweise Sonderbestimmungen gelten, die sich auf die Mehrwertsteuer (MwSt.), Verbrauchsteuern und Zollvorschriften auswirken. Unternehmen, die mit oder über Nordirland Handel treiben, müssen diese Bestimmungen kennen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Nachstehend finden Sie Informationen, wen Sie hierzu kontaktieren können.
WAS BEDEUTET DAS GENAU?
Wenn Ihr Unternehmen mit dem Vereinigten Königreich Handel treibt, Waren durch das Vereinigte Königreich befördert oder Waren des Vereinigten Königreichs nutzt, um Ausfuhren im Rahmen von EU-Präferenzregelungen zu tätigen, müssen Sie sich auf erhebliche, für Sie relevante Änderungen vorbereiten.
Nach Ende des Übergangszeitraums müssen Sie bei Ihren Handelsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich dieselben Zollformalitäten erfüllen, die auch für andere Nicht-EU-Länder gelten.
STEUERN UND ZOLLUNION
Dies bedeutet z. B.:
Wenn Sie Waren in das Vereinigte Königreich einführen oder aus diesem ausführen oder wenn Sie Waren durch das Vereinigte Königreich befördern, müssen Sie eine Zollanmeldung einreichen.
Darüber hinaus müssen Sie neben der Zollanmeldung möglicherweise auch Sicherheitsdaten übermitteln.
Sie werden eine spezielle Lizenz benötigen, um bestimmte Waren (z. B. Abfälle, bestimmte gefährliche Chemikalien) ein- oder auszuführen.
Sie werden bestimmte zusätzliche Formalitäten erfüllen müssen, wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren (Alkohol, Tabak oder Kraftstoff) in das Vereinigte Königreich einführen oder aus diesem ausführen.
Grundsätzlich sind Sie in dem EU-Land mehrwertsteuerpflichtig, in das Sie Waren aus dem Vereinigten Königreich einführen. In der EU werden Sie für Waren, die Sie in das Vereinigte Königreich ausführen, von der Mehrwertsteuer befreit sein. Sie müssen dann jedoch die Mehrwertsteuervorschriften für Einfuhren in das Vereinigte Königreich erfüllen.
Für Transaktionen mit dem Vereinigten Königreich werden andere MwSt.-Vorschriften und -Verfahren gelten als für Transaktionen mit der EU.
Die vorstehenden Änderungen werden auch dann gelten, wenn die EU und das Vereinigte Königreich ein ambitioniertes Freihandelsabkommen schließen. Die vorstehende Liste ist nicht erschöpfend, und Sie sollten sich anhand verlässlicher Quellen umfassend darüber informieren, wie sich der Brexit auf Sie und Ihr Unternehmen auswirkt. Nachstehend finden Sie Informationen, wen Sie hierzu kontaktieren können.
Die Änderungen könnten sogar noch umfassender sein, wenn bis zum Ende des Übergangszeitraums kein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde. In diesem Fall gilt zusätzlich zu den oben genannten Formalitäten Folgendes:
Sie werden auch Zölle auf Waren entrichten müssen, die Sie aus dem Vereinigten Königreich in die EU einführen.
Möglicherweise werden Sie von Zollkontingenten für bestimmte Waren betroffen sein, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU eingeführt werden.
Außerdem sollten Sie wissen, dass britische Materialien oder Verfahren, die Sie verwenden, nicht mehr als „Ursprungswaren“ im Rahmen bestehender EU-Präferenzregelungen gelten werden.
WAS SOLLTEN SIE TUN?
Warten Sie nicht bis zur letzten Minute!
Je schneller Sie sich auf diese Änderungen vorbereiten, desto geringer ist das Risiko, dass sich für Ihr Unternehmen nach der Übergangszeit größere Beeinträchtigungen ergeben.
In der nachstehenden Checkliste sind einige praktische Schritte aufgeführt, die Sie zur Vorbereitung ergreifen sollten:
SPRECHEN Sie mit Ihren Geschäftspartnern. Das Ende des Übergangszeitraums könnte sich auch auf Ihre Lieferkette auswirken. Deswegen müssen Sie auch wissen, welche Änderungen sich für Ihre Lieferanten, Vermittler oder Beförderer ergeben.
KONTAKTIEREN Sie Ihre Behörden und Beratungszentren vor Ort, um ausführliche Informationen und Erläuterungen dazu zu erhalten, welche Vorbereitungen Sie vor Ende des Übergangszeitraums treffen müssen. Die Kontaktdaten der einzelnen Mitgliedstaaten sind nachstehend aufgeführt.
KONSULTIEREN Sie die Webseite der Europäischen Kommission. Dort finden Sie ausführliche „Vorbereitungsmitteilungen“ zu vielen verschiedenen Themen, die Unternehmen dabei unterstützen sollen, sich auf sämtliche Auswirkungen des Brexit vorzubereiten.
WERDEN SIE jetzt TÄTIG! Warten Sie nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums, um zu prüfen, welche Anpassungen Sie vornehmen müssen. Einige der Vorgänge und Verfahren, die Sie befolgen müssen, brauchen Zeit, weswegen Sie so bald wie möglich aktiv werden sollten, um unnötige Schwierigkeiten für Ihr Unternehmen zu vermeiden
WEITERE INFORMATIONEN UND LINKS ZUM THEMA
Webseite der Europäischen Kommission „Steuern und Zollunion“ zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU:
ec.europa.eu/taxation_customs/uk_withdrawal_de
Kontaktdaten der nationalen Steuer- und Zollbehörden in allen EU-Mitgliedstaaten:
Vorbereitungsmitteilungen für Interessengruppen:
Quelle: Europäische Kommision